Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtszuständigkeitsverordnung
WeinRZVO NRW§ 1 Grundsatz der Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRZVO%20NRW/1#abs-1 (1) Die Kreisordnungsbehörden sind zuständige Behörden und zuständige Stellen im Sinn des § 31 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, jeweils in der jeweils geltenden Fassung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRZVO%20NRW/1#abs-2 (2) Den Kreisordnungsbehörden wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 50 des Weingesetzes übertragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinRZVO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Kreisordnungsbehörden besitzen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse, soweit in dieser Verordnung oder der Weinrechtsdurchführungsverordnung vom 12. Dezember 2013 (GV. NRW. 2014 S. 12), in der jeweils geltenden Fassung, keine abweichende Regelung getroffen ist.